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Allgemeine Verkaufsbedingungen der AMO Germany GmbH

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1. Allgemeines

1.1Für Lieferungen, Leistungen und Verkäufe von AMO Germany GmbH (im nachfolgenden "AMO" genannt) gelten die nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Abruf- und Folgeaufträgen. Alle abweichenden früheren Abmachungen zwischen dem Kunden und AMO werden hiermit gegenstandslos. AMO widerspricht der Anwendung und der Einbeziehung jedweder allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.

1.2Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen, schriftlichen Vertragsangeboten von AMO sowie sonstigen Abmachungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von AMO schriftlich bestätigt werden. Gleiches gilt für Ergänzungen und Nebenabreden. Mündliche Aussagen, Prospekte und Werbeaussagen aller Art, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Leistungsangaben, Gewichte und Verbrauchsangaben bezüglich der gelieferten Produkte beinhalten, wenn dies nicht ausdrücklich angegeben ist, keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, und werden Vertragsinhalt nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch AMO. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich AMO Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von AMO nicht zugänglich gemacht werden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

1.3Angebote von AMO sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von AMO, spätestens jedoch mit Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung zustande.

1.4Handelt es sich bei dem Kunden um einen Händler im Sinne der EU-Verordnung über Medizinprodukte Nr. 2017/745 ("EU MDR"), so gilt zusätzlich der Paragraph XII. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs.

2. Kaufgegenstand

2.1AMO liefert den Kaufgegenstand zu den vertraglich vereinbarten und in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgeführten Bedingungen.

2.2AMO ist berechtigt, ohne vorherige Ankündigung jederzeit zumutbare, handelsübliche oder unwesentliche Änderungen der Produkte vorzunehmen, soweit deren Funktionsfähigkeit oder Wirkungsweise hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

3. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen

3.1Alle Preise verstehen sich „Frei Frachtführer (FCA)“ (INCOTERMS 2020) und beinhalten weder Mehrwertsteuer noch Nebenkosten (zum Beispiel für Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung oder Zustellgebühren). Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie gegebenenfalls Nebenkosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, sind die Rechnungen der AMO binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei AMO maßgeblich.

3.3Die Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen von AMO ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von AMO anerkannten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können AMO gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Dabei ist bei laufender Geschäftsverbindung jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Bei Mängeln der Produkte bleibt das Recht des Kunden zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung aufgrund von etwaigen Rechten wegen Mängeln unberührt. Unberechtigte Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.

3.4Bei Zahlungsverzug des Kunden schuldet er AMO gem. § 288 Absatz 2 BGB Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basissatz der Europäischen Zentralbank. Falls AMO in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist AMO berechtigt, diesen geltend zu machen.

3.5Bei Zahlungsverzug des Kunden ist AMO neben weiteren gesetzlichen Rechten berechtigt, weitere Lieferungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, für weitere Lieferungen Vorkasse zu verlangen und/oder Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

3.6Zahlungen haben ausschließlich an AMO zu erfolgen.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1Liefertermine sind – sofern nichts anders vereinbart ist – unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Bestelleingangsdatum, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung der Bestellung erforderlichen Fragen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Produkte das Werk verlassen haben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. AMO ist zu Teillieferungen berechtigt; diese gelten nach Ausführung als selbständiges Geschäft.

4.2Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und von AMO nicht zu vertretender Umstände – z.B. Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Störungen der Energieversorgung und der Belieferung mit Rohstoffen und Materialien, Transportstörungen, behördlichen Maßnahmen – verlängern sich die Lieferfristen in angemessenem Umfang, wenn AMO an der rechtzeitigen Erfüllung verhindert ist. Die gilt auch, wenn die Hindernisse bei einem Lieferanten eintreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, wird AMO von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 4 Wochen andauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird AMO von der Lieferverpflichtung aus den oben genannten Gründen frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich AMO nur berufen, wenn sie dem Kunden unverzüglich benachrichtigt haben. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

4.3Im Falle eines Lieferverzuges ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn AMO die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von AMO oder den Erfüllungs- und Verrichtungshilfen zu vertretenden vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von AMO auf den vorher vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.4Wenn sich die Lieferung aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, kann AMO Erstattung hierdurch entstandener Mehrkosten verlangen.

4.5Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung als Standardversand ab Werk (INCOTERMS 2020). Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Produkte geht mit Verlassen der jeweiligen deutschen AMO Betriebsstätte oder des jeweiligen Auslieferungslagers (soweit vorhanden) auf den Kunden über. Hat der Kunde AMO nicht ausdrücklich schriftlich rechtzeitig Anweisungen für den weiteren Versand erteilt, bestimmt AMO Art und Weg des Versands. AMO sorgt nicht für eine Versicherung der Produkte.

5. Gewährleistung

5.1Bei einem Sachmangel oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, erfolgt die Gewährleistung auf Wunsch von AMO ausschließlich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, AMO die mangelhaften Sache nach § 439 Abs. 6 S.1 BGB zurückzusenden, es gelten Ziffer 5.6 und 5.7. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Zugesicherte Eigenschaften müssen von AMO ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Reparaturen oder Ersatzlieferungen während der Gewährleistungszeit führen nicht zu deren Verlängerung.

5.2Auf öffentliche Äußerungen durch AMO oder – soweit AMO nicht Hersteller ist – den Hersteller oder deren Gehilfen kann sich der Kunde nicht berufen, wenn sie nicht ausdrücklich als Angabe zur Beschaffenheit der Produkte in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind, wenn AMO die Äußerungen nicht kannte oder nicht kennen mussten, wenn die Aussagen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt waren oder wenn die Aussagen die Kaufentscheidung des Kunden nicht beeinflussen konnten. Der Kunde trägt für die unter dieser Ziffer 5.2 aufgeführten Umstände die Beweislast.

5.3Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit sind AMO die Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch von drei Werktagen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels anzuzeigen und die fehlerhaften Produkte an AMO auf Kosten von AMO zurückzusenden. Ansprüche des Kunden wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Eine nicht rechtzeitige Anzeige gilt als vorbehaltlose Genehmigung der Produkte. Darüber hinaus hat der Kunde die Produkte unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und AMO etwaige Beanstandungen innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind AMO unverzüglich innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt in diesem Fall keine unverzügliche schriftliche Mitteilung, so sind Ansprüche des Kunden wegen Mangelhaftigkeit der Lieferung ausgeschlossen. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt und hat der Kunde dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er AMO zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt- oder Versandkosten, verpflichtet.

5.4Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren binnen zwölf Monaten von dem Tage der Lieferung angerechnet. Die Verjährungsbestimmungen des § 445b BGB bleiben unberührt. Es bleibt bei den gesetzlichen Verjährungsfristen (a) für die Rechte des Kunden bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln; (b) wenn und soweit AMO eine Garantie übernommen hat; (c) für Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (d) für Schadensersatzansprüche des Kunden aus anderen Gründen als Mängeln des Produktes; sowie (e) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.

5.5Für Produkte aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen gilt folgendes: (i) sie werden nur nach Zustimmung von AMO zurückgenommen, (ii) Produkte, deren Haltbarkeit abgelaufen ist oder die beschädigt sind, können nicht zurückgenommen werden, und (iii) Rückgaben werden auf der Grundlage des Rechnungspreises mit einem Abschlag gutgeschrieben.

5.6Alle Produktrücksendungen sind über den Kundendienst von AMO unter Angabe folgender Einzelheiten vorzunehmen:

5.7Für den Rücktransport der Produkte wenden Sie sich bitte an den Kundendienst von AMO.

6. Haftung

6.1AMO haftet nur für Schäden, die AMO, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, der bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar war. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände.

6.2Im Falle einer Änderung der von AMO bezogenen Produkte, insbesondere in Bezug auf ihre Kennzeichnung und/oder ihre Steril- und Lagerverpackung, durch den Kunden oder sonstige Dritte übernehmen wir keine Haftung.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche von AMO aus diesem jeweiligen Vertragsverhältnis im Eigentum von AMO. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde den Vertragsgegenstand nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AMO weiterveräußern, verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder anderweitig darüber verfügen. Sofern der Vertragsgegenstand an Dritte verpfändet wird, hat der Kunde diese von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten und AMO unverzüglich von allen Vollstreckungsmaßnahmen zu informieren, sodass AMO die Möglichkeit zur Erhebung der Klage gemäß § 771 ZPO hat. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AMO die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den von AMO entstandenen Ausfall.

7.2Bei Zahlungsverzug oder Vertragsverletzungen des Kunden bezüglich des Eigentumsvorbehalts, ist AMO unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die Vorbehaltsware nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt.

7.3Der Kunde ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; der Kunde tritt AMO jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von AMO, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. AMO verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann AMO verlangen, dass der Kunde AMO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Ansprüche von AMO nachhaltig um mehr als 10%, wird AMO in entsprechendem Umfang Sicherheiten freigeben, wobei sich AMO die freie Auswahl vorbehält. Vorbehaltlich eines jederzeit zulässigen Widerrufes durch AMO ist der Kunde berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist AMO auch ohne Widerruf der Einziehungsbefugnis des Kunden berechtigt, die Abtretung dem Schuldner des Kunden anzuzeigen.

7.4Der Kunde hat AMO bei Zahlungsverzug oder nach erfolgtem Widerruf sämtliche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen sowie die Abtretungen gegenüber den Forderungsschuldnern offenzulegen. AMO ist berechtigt, vom Kunden jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus ihrer Weiterveräußerung resultierenden Forderungen zu verlangen.

7.5Im Fall des Zugriffs Dritter auf das Vorbehaltseigentum von AMO und/ oder die an AMO abgetretenen Forderungen hat der Kunde dies AMO unverzüglich schriftlich anzuzeigen, den Zugreifenden auf die Rechte von AMO hinzuweisen und AMO bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Eigentumsrechte zu unterstützen, insbesondere auf seine Kosten die notwendigen sofortigen Rechtsbehelfe/Rechtsmittel zur Wahrung der Rechte von AMO zu ergreifen.

7.6Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln und angemessen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Kunde hat die angemessene Versicherung AMO anhand von Unterlagen nachzuweisen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen.

8. Allgemeine Bestimmung zur Einhaltung der Anti-Korruptionsvorschriften

Der Kunde darf keinerlei Maßnahmen treffen, die nach maßgeblichen lokalen und sonstigen Antikorruptionsvorschriften verboten sind (im Folgenden zusammenfassend als „Antikorruptionsvorschriften“ bezeichnet). Ohne das Vorstehende einzuschränken, ist es dem Kunden untersagt, Beamten oder Angestellten von Behörden, Funktionären politischer Parteien oder Kandidaten für ein politisches Amt oder anderen Dritten in Verbindung mit der Bestellung bzw. Transaktion Zahlungen zu leisten oder ihnen geldwerte Zuwendungen anzubieten oder zu gewähren, wenn dies in einer Art und Weise geschieht, die gegen Antikorruptionsvorschriften verstoßen würde.

9. Wiederaufbereitung oder Mehrfacheinsatz von Einmalprodukten

9.1Die als Einmalprodukte gekennzeichneten Produkte von AMO eignen sich weder für die Wiederaufbereitung noch für den Mehrfacheinsatz in der Klinik. AMO haftet daher nicht für solche Mängel, die aufgrund der Wiederaufbereitung und/oder des Mehrfacheinsatzes von Einmalprodukten entstehen. Dies gilt insbesondere für etwaige Funktionsbeeinträchtigungen der Einmalprodukte durch die Wiederaufbereitung und den Mehrfacheinsatz.

9.2Hat der Kunde als Einmalprodukte gekennzeichnete Produkte selbst oder durch Dritte wiederaufbereitet – insbesondere resterilisiert – und/oder hat der Kunde Einmalprodukte mehrfach in der Klinik eingesetzt und machen Dritte Ansprüche gegen AMO, insbesondere Produkthaftungsansprüche, geltend, die ihre Ursache darin haben, dass das Einmalprodukt durch den Kunden wieder aufbereitet und/oder mehrfach benutzt wurde, so stellt der Kunde AMO auf erstes schriftliches Anfordern von diesen möglichen Ansprüchen Dritter, insbesondere möglichen Produkthaftungsansprüchen, frei und erstattet AMO die Kosten der Rechtsverteidigung.

10. Zusätzliche Verpflichtungen für Händler

Handelt es sich bei dem Kunde um einen Händler (s.o. Ziff. 1.4) im Sinne der EU MDR, so gilt zusätzlich Folgendes:

10.1Die seit 25. Mai 2021 in Kraft getretene EU MDR hat erhöhte Anforderungen, sowohl vor- als auch nach dem Inverkehrbringen für Hersteller, Händler und Wirtschaftsakteuren von Medizinprodukten definiert.

10.2Der Kunde bestätigt die Einhaltung aller relevanten Bestimmungen der EU MDR sowie aller anderen maßgeblichen Gesetzen und/oder Vorschriften einschließlich derjenigen, die Qualitätsmanagementstandards enthalten.

10.3Der Kunde verpflichtet sich zum Weiterverkauf und Vertrieb der Produkte auf eigene Rechnung unter Verwendung einer unabhängigen Organisation, die für diese Zwecke geeignet ist. Der Kunde sichert zu, gemäß Art. 14 EU MDR die darin definierten Anforderungen zu überprüfen, wobei er gegebenenfalls von der Möglichkeit eines Probenahmeverfahrens im Sinne von Art. 14 Abs. 2 EU MDR Gebrauch macht. Der Kunde sichert zu, sämtliche Genehmigungen zu besitzen, die für die Ausführung aller vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich sind, und keinen Hinderungsgründen zu unterliegen, die die ordnungsgemäße Ausführung dieser Tätigkeiten beeinträchtigen würden.

10.4Verpflichtungen des Kunden in Bezug auf Qualität:

10.5Verbot von Handelsumlenkung: Der Kunde ist nicht berechtigt, die Produkte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Großbritanniens und der Schweiz selbst oder über Dritte zu exportieren oder weiterzuverkaufen. Der Kunde darf auch Drittanbieter weder direkt noch indirekt beschäftigen oder einsetzen, um die Produkte außerhalb des EWR, Großbritanniens und der Schweiz zu exportieren oder weiterzuverkaufen. AMO ist im Fall einer Verletzung dieser Verpflichtung durch den Kunden berechtigt, von diesem platzierte Produktbestellungen zu stornieren und diesen Vertrag zu kündigen.

10.6Informationen des Importeurs: Werden Informationen des Importeurs im Sinne von Art. 13 Abs. 3 EU MDR für Produkte zur Verfügung gestellt, stellt der Besteller sicher, dass die Informationen des Importeurs die betreffenden Produkte während der gesamten Lieferkette begleiten und den Endverbraucher erreichen. In den Fällen, in denen der Besteller die Produkte an andere Vertriebspartner liefert, verlangt der Besteller dasselbe von diesen.

10.7Kündigung aus wichtigem Grund: Wenn der Kunde die in dieser Ziff. 10.2–10.6 aufgeführten Verpflichtungen in wesentlicher Form verletzt oder nicht erfüllt, kann AMO betroffene Verträge mit sofortiger Wirkung kündigen, unbeschadet etwaiger weiterer AMO zustehender Rechte.

11. Handelsbeschränkungen

11.1Die Parteien halten alle geltenden Einfuhr-, Zoll- und Ausfuhrkontrollgesetze und -vorschriften sowie Gesetze, Regeln und Vorschriften zu Handels- und Wirtschaftssanktionen ein, einschließlich der geltenden Vorschriften der USA, der EU, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz (zusammen im Folgenden "Handelsbeschränkungen").

11.2Der Kunde darf ohne vorherige Einholung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen und deren Einhaltung keine Waren, Materialien, Dienstleistungen, Software oder Technologie (weiter-)verkaufen, exportieren, reexportieren, transferieren, übertragen oder freigeben an:

11.3Jede Partei wird die andere Partei in angemessener Weise bei der Einhaltung der Handelsbeschränkungen unterstützen, einschließlich der Bereitstellung von Unterlagen für die andere Partei, die für Aufzeichnungszwecke erforderlich sind, und die Benachrichtigung der anderen Partei über solche Handelsbeschränkungen. Jede Partei unterlässt alles, was die andere Partei veranlassen könnte, bei der Durchführung des Vertrags gegen geltende Handelsbeschränkungen zu verstoßen.

11.4Die Nichteinhaltung dieses Paragrafen durch den Kunden ist eine wesentliche Vertragsverletzung und wir haben das Recht, den Vertrag nach eigenem Ermessen zu kündigen, ohne dass dem Kunden deswegen Schadensersatz zusteht. Wir haben außerdem das Recht, den Vertrag nach eigenem Ermessen fristlos zu kündigen, ohne dass dem Kunden deswegen Schadensersatz zusteht, wenn eine Änderung der Handelsbeschränkungen unsere weitere Erfüllung unrechtmäßig macht.

11.5Die Partei, die physisches Material versendendet, ist allein für alle Ausfuhrbestimmungen des Ausfuhrlandes (USPPI aus den Vereinigten Staaten) und die empfangende Partei allein für alle Einfuhr- und Zollbestimmungen des Einfuhrlandes verantwortlich.

12. Sonstige Bestimmungen

12.1Von AMO gelieferte Medizinprodukte und Arzneimittel sind nach den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze zu behandeln und nur unter Beachtung dieser Gesetze und Bestimmungen weiterzugeben. Sämtliche Packungen dürfen nur in unangebrochenem Zustand abgegeben werden; der Verkauf von Teilen einer Packung ist unzulässig.

12.2Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Lagerräumlichkeiten für Produkte von AMO sauber sind und die Lagertemperaturen, soweit keine besonderen Lagerbedingungen vorgegeben sind, nicht dauerhaft unter 10 °C bzw. über 30 °C liegen und die relative Luftfeuchtigkeit nicht 90 % überschreitet.

12.3Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von AMO an Dritte abtreten.

12.4Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen dennoch wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

12.5Persönliche Daten des Kunden werden von AMO und/oder mit AMO verbundenen Unternehmen insoweit gespeichert, als dies für die Abwicklung der Geschäftsbeziehungen erforderlich ist. Nähere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten finden sich unter http://www.jnj.de/disclaimer/datenschutz.html.

12.6Zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf (CISG) sind ausgeschlossen.

12.7Ausschließlicher Gerichtsstand ist Karlsruhe.

Stand: Mai 2024

Grundlegende Datenschutzerklärung

Der AMO Germany GmbH (nachfolgend als „Johnson & Johnson VISION“ oder „wir“ bezeichnet) ist Ihre Privatsphäre wichtig. Daher möchten wir Sie damit vertraut machen, wie wir personenbezogene Daten erfassen, verwenden und weitergeben.

Auf der Grundlage unseres berechtigten Interesses werden wir Ihre personenbezogenen Daten verwenden, um unsere Beziehung zu Ihnen zu verwalten. Für den Fall, dass Sie einwilligen, werden wir Ihnen zudem Informationen gemäß Ihren Präferenzen unter Berücksichtigung der Bestimmungen in nachstehender Datenschutzerklärung zukommen zu lassen. Sie können Ihre diesbezügliche Einwilligung jederzeit widerrufen. Im Rahmen unserer berechtigten Interessen können wir Ihre personenbezogenen Daten für die Erstellung von Statistiken verwenden. Ihre personenbezogenen Daten werden gemäß unserer Datenschutzerklärung an unsere Tochtergesellschaften, Dienstanbieter und andere Dritte weitergegeben; dies kann einen Transfer in Länder außerhalb Ihres Wohnsitzlandes einschließlich der Vereinigten Staaten beinhalten, deren Datenschutzniveau sich möglicherweise von jenem Ihres Landes unterscheidet.

Im Einzelnen gilt:

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